Weitere Unterlagen wie bspw. ein Protokoll zu einer allfälligen Bauabnahme liegen nicht vor. Den von der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2024 eingereichten Aufnahmen kann entnommen werden, dass weder die Galerien in den beiden Stockwerkeinheiten der Beschwerdeführerin, noch die Galerien in den 7 Brandschutznorm vom 1. Januar 2015 der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen. 8 Vgl. Karte «Wohnungsinventar» auf www.are.admin.ch > Raumentwicklung & Raumplanung > Raumplanungsrecht > Zweitwohnungen. 9 Vgl. Baupläne in Beilage Nr. 2 zur Beschwerde vom 3. Juli 2024.