Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin geht die Verbindung der beiden Studios über den Rahmen einer baubewilligungsfreien Veränderung im Gebäudeinnern im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD hinaus. Überdies betrifft der Durchbruch der Wand zwischen den beiden Studios die Vorschriften über den Brandschutz. Denn bei der Zusammenlegung zweier Wohnungen muss geprüft werden, ob die Brandschutzsicherheit weiterhin gewährleistet ist oder ob allenfalls weitere Brandschutzmassnahmen getroffen werden müssen. Dies gilt umso mehr, als mit dem Wanddurchbruch gemäss den Angaben der Gemeinde ein Brandabschnitt durchbrochen worden ist.