Die Qualifikation als eigenständige Wohnung setzt gemäss Art. 2 Abs. 1 ZWG das Vorhandensein einer Kocheinrichtung voraus. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde davon ausgegangen ist, es liege nur noch eine Wohnung vor. Es besteht ein öffentliches Interesse an der vorgängigen Überprüfung, ob die Zusammenlegung der Studios zu einer Wohnung mit den Vorschriften der Zweitwohnungsgesetzgebung – insbesondere betreffend die Erweiterung altrechtlicher Wohnungen – vereinbar ist. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin geht die Verbindung der beiden Studios über den Rahmen einer baubewilligungsfreien Veränderung im Gebäudeinnern im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst.