d) Diemtigen ist eine Gemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent.8 Die Gemeinde unterliegt damit den Nutzungsbeschränkungen der Zweitwohnungsgesetzgebung. Die streitigen Stockwerkeinheiten bestanden unbestrittenermassen bereits vor dem 11. März 2012 und gelten damit als altrechtlich im Sinne von Art. 10 ZWG. Die beiden Studios sind heute mittels Durchgang in der Trennwand miteinander verbunden und nur noch eines der Studios verfügt über eine Kocheinrichtung. Die Qualifikation als eigenständige Wohnung setzt gemäss Art. 2 Abs. 1 ZWG das Vorhandensein einer Kocheinrichtung voraus.