Die Gemeinde führt im angefochtenen Entscheid aus, beide Galerien seien vom übrigen Raum abgetrennt worden. Mit Verfügung vom 29. November 2024 forderte das Rechtsamt die Beschwerdeführerin zur Einreichung aktueller Fotos beider Galerien auf, da aus den Vorakten nicht hervorgeht, ob in beiden Galerien oder lediglich in einer Galerie bauliche Veränderungen vorgenommen worden sind. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Aufnahmen ergibt sich, dass die Galerie in der Stockwerkeinheit Diemtigen Grundbuchblatt Nr. A.________ gleich ausgestaltet ist wie die Galerie in der benachbarten Stockwerkeinheit Nr. D._______