Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde unter anderem vor, die Galerie in der Stockwerkeinheit Nr. A.________ entspreche noch immer dem ursprünglichen baulichen Zustand, während in der Galerie in der Stockwerkeinheit Nr. B.________ der Fallschutz durch die Voreigentümerin mit einer dünnen Holzverkleidung ersetzt worden sei. Die Gemeinde führt im angefochtenen Entscheid aus, beide Galerien seien vom übrigen Raum abgetrennt worden.