Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Der Antrag betreffend die Festlegung der Abwassergebühren gemäss Ziffer 3.2 der angefochtenen Verfügung wurde zuständigkeitshalber dem Regierungsstatthalteramt Fru- tigen-Niedersimmental zur Behandlung weitergeleitet. Auf den Antrag, ab dem Jahre 2024 seien die Liegenschaftsgebühren weiterhin für zwei Wohnungen zu verrechnen, wird mangels Zuständigkeit der BVD folglich nicht eingetreten.