sowohl in den von der Beschwerdeführerin eingereichten Plänen als auch in den Plänen zum Umbau der Dachlukarne von 2003 als Galerie deklariert. Einzelheiten wie z.B. die Ausgestaltung der Absturzsicherung seien in den vorliegenden Dokumenten nicht ersichtlich. Ungenauigkeiten in den Baugesuchsunterlagen könnten jedoch nicht zu Gunsten der Bauherrschaft ausgelegt werden. Vielmehr wäre es Sache der Bauherrschaft nachzuweisen, dass der aktuelle Zustand dem bewilligten Projekt entspreche. Es werde nicht ausgeschlossen, dass die bauliche Ausführung der Galerie bereits bei der Erstellung der heutigen Situation entsprochen habe.