7. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 gab das Rechtsamt der Gemeinde Gelegenheit, mit entsprechenden Belegen nachzuweisen, dass nicht nur die Galerie in der Stockwerkeinheit Nr. B.________, sondern auch die Galerie in der Stockwerkeinheit Nr. A.________ zwischenzeitlich baulich verändert wurde und nicht mehr dem ursprünglich bewilligten Zustand entspricht. Die Gemeinde führte dazu mit Stellungnahme vom 21. Februar 2025 aus, dass sich in ihrem Archiv keine weiteren Unterlagen zum bewilligten Projekt befinden würden. Jedoch sei das Bauvorhaben 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion