Mit Verfügung vom 7. Januar 2024 teilte das Rechtsamt der Gemeinde mit, es gehe aufgrund der von der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2024 eingereichten Aufnahmen davon aus, dass lediglich an der Galerie in der Stockwerkeinheit Nr. B.________ bauliche Änderungen vorgenommen worden seien, nicht jedoch an der Galerie in der Stockwerkeinheit Nr. A.________. Die Gemeinde erhielt Gelegenheit, zu dieser Einschätzung des Rechtsamts Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2025 führte die Gemeinde aus, der Zustand in beiden Stockwerkeinheiten entspreche nicht einer Galerie, welche ursprünglich bewilligt worden sei. Es seien Zimmer anstelle einer Galerie erstellt worden.