5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Weiter teilte es den Verfahrensbeteiligten mit, dass es zur Behandlung des Rechtsbegehrens betreffend Festlegung der Abwassergebühren das Regierungsstatthalteramt als zuständig erachte und leitete die Beschwerde zur Behandlung des entsprechenden Begehrens an das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental weiter. Die Gemeinde beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9. August 2024 die Abweisung der Beschwerde.