Es treffe nicht zu, dass es sich um eine Wohnung mit 4 Zimmern handle. Trotz des erfolgten Wanddurchbruchs würden weiterhin zwei 1-Zimmerstudios vorliegen, weshalb die Liegenschaftsgebühr nicht für eine Wohnung mit 4 Zimmern in Rechnung gestellt werden dürfe. Sodann gebe es keinen rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, da die von ihr und der Voreigentümerschaft vorgenommenen baulichen Arbeiten allesamt baubewilligungsfrei seien. Weiter sei ihr zu keiner Zeit mitgeteilt worden, dass gegen sie ein Baupolizeiverfahren eröffnet worden sei. Auch von einer Kostenfolge sei nie die Rede gewesen.