4. Gegen die Wiederherstellungsverfügung vom 3. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern ein. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 3. Juni 2024 sowie die Stornierung der Rechnung über die Verfügungsgebühren. Weiter beantragt sie, dass die Liegenschaftsgebühren ab dem Jahre 2024 weiterhin für zwei Wohnungen (1-Zimmerstudio) zu verrechnen sind. Zur Begründung führt sie aus, die Gemeinde habe den Sachverhalt falsch festgestellt. Es treffe nicht zu, dass es sich um eine Wohnung mit 4 Zimmern handle.