3. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 3. Juni 2024 verzichtete die Gemeinde auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Sie stellte überdies fest, dass die Liegenschaftsgebühren ab dem Jahre 2024 für eine Wohnung mit vier Zimmern in Rechnung gestellt würden. Sodann wies sie darauf hin, dass die Wiederherstellungsverfügung im Falle der Einreichung eines fristgerechten, nachträglichen Baugesuchs aufgehoben werde. Die Kosten des baupolizeilichen Verfahrens im Umfang von CHF 250.00 wurden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.