1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Stockwerkeinheiten Diemtigen Grundbuchblatt Nrn. A.________ und B.________. Die beiden Stockwerkeinheiten umfassen gemäss Grundbucheintrag jeweils ein 1-Zimmerstudio im Dachgeschoss mit Nebenräumen. Mit E-Mail vom 8. November 2023 wandte sich der Sohn der Beschwerdeführerin an die Gemeinde. Darin führte er aus, die «ARA-Gebühr pro Einwohnergleichwert» sei für die Stockwerkeinheit Nr. B.________ mit 3.0 Einheiten à CHF 65.00 verrechnet worden, wobei für die identischen Stockwerkeinheiten Nrn. A.________, D.________ sowie E.________ lediglich 2.0 Einheiten verrechnet worden seien.