Das Beschwerdeverfahren wird mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlossen. Damit erübrigt es sich, über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu befinden. Dieses Gesuch wird mit der Fällung des vorliegenden Entscheids gegenstandslos. Das diesbezügliche Verfahren ist abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG18). 4. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV19). b) Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).