l) Beim Benützungsverbot handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme. Wie erwähnt, erfolgt die Beurteilung summarisch aufgrund der Akten und der verfügbaren Informationen. Eine vertiefte Abklärung des Ausmasses der Beeinträchtigung und die abschliessende Beurteilung der bau- und lärmrechtlichen Zulässigkeit – allenfalls mit Nebenbestimmungen bspw. hinsichtlich Platzierung, Ausrichtung, Betriebszeiten, Frequenz o.ä. – hat im Baubewilligungsverfahren zu erfolgen. Sie wird mit der summarischen Beurteilung im vorliegenden Entscheid nicht vorweggenommen. 3. Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung