In der kurzen verbleibenden Zeit bis zur Krautstielernte Ende Juni / Anfang Juli 2024 ist ein Umschwenken auf eine andere akustische Vergrämungsmethode zwar vielleicht nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer hat diese ungünstige Situation jedoch mit seiner früheren Entscheidung für eine besonders belastende akustische Vergrämungsmethode mitverursacht. Dem Beschwerdeführer verbleibt immerin die Möglichkeit der sorgfältigen und gut unterhaltenen Umzäunung, womit gemäss dem Merkblatt das Schadensrisiko deutlich verringert werden kann. 15 Vgl. auch den von der Gemeinde als Beilage 1 zur Stellungnahme vom 19. Juni 2024 eingereichte Bericht «Lärmim-