Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift erfolgte die erste Lärmanzeige bereits kurz nach der Installation der Anlage. Nach der erneuten Inbetriebnahme am 4. Juni 2024 kam es zu schriftlichen Lärmanzeigen vom 7. und 10. Juni 2024.17 Damit sprechen trotz der kurzen verbleibenden Zeit bis zur Krautstielernte gewichtige Gründe dafür, ein Benützungsverbot als erforderlich zu betrachten. Wie in Erwägung 2i ausgeführt wurde, ist die streitige Knallschreckanlage für die Verfolgung des gewichtigen öffentlichen und privaten Interesses an einer Vermeidung von Wildschweinschäden an der Krautstielkultur des Beschwerdeführers nicht unbedingt nötig;