k) Dem Beschwerdeführer ist daran gelegen, die von ihm installierte Knallschreckanlage bis zur Ernte der Krautstiele, d.h. bis Ende Juni / Anfang Juli 2024 betreiben zu können. Dies ist eine relativ kurze Zeit. Allerdings ist davon auszugehen, dass auch ein kurzzeitiger Betrieb in der Nachbarschaft ein Störungsempfinden auslöst. Der Beschwerdeführer hatte die Anlage zweimal kurzzeitig zum Schutz der Krautstiele in Betrieb, was jeweils zu Lärmklagen aus der Bevölkerung führte. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift erfolgte die erste Lärmanzeige bereits kurz nach der Installation der Anlage.