Der Beschwerdeführer durfte daher nicht in guten Treuen annehmen, dass mit der Unterstützung seitens Wildhut und Jagdinspektorat die baurechtliche Beurteilung präjudiziert würde. Weder Wildhut noch Jagdinspektorat entscheiden anstelle des betroffenen Bewirtschafters über die von ihm angewandten Massnahmen zur Wildschadensprävention. Der Bewirtschafter handelt dabei – auch wenn ihm Schutzmittel zur Verfügung gestellt werden oder er finanzielle Beiträge erhält – in eigener Verantwortung. Es war am Beschwerdeführer, die von Wildhut und Jagdinspektorat erhaltene Beratung gestützt auf die eigenen Erfahrungen und Kenntnisse zu würdigen.