hauptungen hat der Beschwerdeführer die Knallschreckanlage nicht als «ultima ratio» eingesetzt, sondern anstelle einer für die Umwelt weniger belastenden, ebenfalls wirksamen akustischen Vergrämungsmethode.15 Es sprechen somit zwar gewichtige Interessen für den Einsatz von Schutz- und Vergrämungsmassnahmen, nicht jedoch für die konkret in Frage stehende Art der Vergrämung mittels Knallschreckgeräuschen. j) Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass die von ihm gewählte Präventionsmethode vom Wildhüter und vom Jagdinspektorat unterstützt worden sei.