Stattdessen hat sich der Beschwerdeführer entschieden, einen (offenbar wenig wirksamen) Zaun mit einer Knallschreckanlage zu kombinieren. Gemäss der vorliegend summarisch vorzunehmenden Beurteilung wird die daraus resultierende grössere Belastung für Nachbarschaft und Umwelt durch kein entsprechendes privates oder öffentliches Interesse aufgewogen. Entgegen seinen Be- 14 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 6/9 BVD 120/2024/29