Gestützt auf das Merkblatt ist davon auszugehen, dass er damit eine Schutzwirkung gegen Wildschweinschäden hätte erzielen können, die auch im Anbetracht des Werts der Krautstiele und der involvierten privaten und öffentlichen Interessen angemessen war. Mit dieser Vorgehensweise hätte er sein Ziel erreichen können, ohne die Umwelt (Nachbarschaft, Tierwelt) mit Schreckwirkungen zu belasten.