Zum Schutz dieser Interessen ist es nach dem Gesagten nicht zwingend notwendig, ein Knallschreckgerät einzusetzen. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich gewesen, einen empfehlungskonform erstellten und unterhalten Elektrozaun mit einer akustischen Vergrämungsmethode im Sinne des Systems «Wildschweinschreck» zu kombinieren, die für die Umwelt weniger belastend ist als ein Knallschreckgerät. Gestützt auf das Merkblatt ist davon auszugehen, dass er damit eine Schutzwirkung gegen Wildschweinschäden hätte erzielen können, die auch im Anbetracht des Werts der Krautstiele und der involvierten privaten und öffentlichen Interessen angemessen war.