i) Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er mit der streitigen Anlage eine wertvolle und von ihm aufwendig gepflegte landwirtschaftliche Kultur schützen möchte. Der Beschwerdeführer macht zu Recht erhebliche wirtschaftliche Interessen geltend, wobei es nicht nur um seine privaten finanziellen Interessen geht, sondern – da er für Wildschweinschäden eine Entschädigung durch den Kanton beanspruchen kann – auch um öffentliche Interessen.