Der Beschwerdeführer hat sich zwar bemüht, die Wahrnehmbarkeit der Knallgeräusche seitens der Nachbarschaft durch entsprechende Einstellung (tiefere Lautstärkestufe) und Ausrichtung der Knallschreckanlage und durch vor der Anlage aufgestapelte Strohballen zu dämpfen. Solange allerdings die Knallschreckgeräusche noch hörbar sind, vermag dies nichts daran zu ändern, dass die von ihm gewählte Vergrämungsmethode mit Knallgeräuschen bzw. mit allgemeiner Schreckwirkung für die Umwelt besonders belastend ist. Eine weniger belastende akustische Vergrämungsmethode im Sinne des Systems «Wildschweinschreck» wäre möglich gewesen.