h) Geruchliche und akustische Vergrämungsmassnahmen sind mit Immissionen verbunden, welche die Umwelt (Nachbarschaft, Tierwelt) belasten können. Dies gilt insbesondere für die akustische Vergrämung. Emissionen, namentlich durch Lärm, sind im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG14). Als Präventionsmassnahme gegen Wildschweinschäden ist daher in erster Linie ein Elektrozaun gemäss den Empfehlungen im Merkblatt zu erstellen. Bei hohem Wildschweindruck muss der Zaun über 3 Litzen in 20, 40 und 60 cm Höhe verfügen. Der Zaun muss zudem stabil und gut unterhalten sein.