g) Der Beschwerdeführer verweist auf ein Merkblatt des Kantons Bern zur Verhinderung von Wildschweinschäden. Gemeint ist wohl das Merkblatt «Prävention von Wildschweinschäden in der Landwirtschaft»13 von Agridea, der Schweizerischen Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums.