ihm nun daran gelegen, diese an die Endabnehmer liefern zu können. Die Gemeinde habe die gewichtigen privaten, wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers nicht richtig gewürdigt. Es könne auch nicht sein, dass der Kanton Massnahmen zur Tiervergrämung und zum Schutz vor Schäden vorsehe, die Gemeinde diese aber vereitle. Schliesslich falle ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer die Anlage vorläufig nur bis zur Ernte der Krautstiele Ende Juni / Anfang Juli 2024 betreiben wolle. Danach könne in Ruhe abgeklärt werden, was zukünftig gelten solle.