dazu hat er in der Beschwerdebeilage Fotografien eingereicht. Der Beschwerdeführer macht geltend, das nächste Wohnhaus sei mindestens 300 m von der Anlage entfernt. Er gehe davon aus, dass die Knallgeräusche dort unter Einbezug der Strohballen mit höchstens 30-40 dB(A) wahrnehmbar seien. Die Gemeinde sei hinsichtlich der Lärmbelastung von unzutreffenden Annahmen ausgegangen. Die Knallschreckanlage habe im Gegensatz zu den anderen Massnahmen sofort gewirkt. Es gebe keine andere Massnahme, um der Wildschweinplage Herr zu werden. Er sei auf die streitige Knallschreckanlage dringend angewiesen.