f) Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss, dass ein Benützungsverbot für die Knallschreckanlage erforderlich bzw. verhältnismässig ist. Er führt aus, alle anderen Massnahmen zur Verhinderung von Wildschweinschäden hätten fehlgeschlagen. Die Wildschweine hätten sich weder durch Zäune noch geruchliche Vergrämungsmittel von den Krautstielen des Beschwerdeführers abhalten lassen. Auch das regulierende Eingreifen des Wildhüters habe nichts genützt. Ende Mai habe ihm das Jagdinspektorat ermöglicht, eine Knallschreckanlage (sog. Knallfrosch) zu erstellen.