e) Die Gemeinde hatte daher ein Benützungsverbot anzuordnen, sofern die Verhältnisse dies erforderten (Art. 46 Abs. 1 BauG). Die zuständige Behörde geniesst dabei einen gewissen Beurteilungsspielraum; sie hat zu prüfen, ob die Anordnung eines Benützungsverbots unter den konkreten Umständen verhältnismässig ist. Verhältnismässig ist eine Anordnung, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, wenn sie nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und wenn die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.12