Aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Umwelt und die Nutzungsordnung ist die Anlage gemäss summarischer Beurteilung baubewilligungspflichtig gemäss Art. 1a Abs. 1 BauG und Art. 7 Abs. 1 und 2 BewD. Da bislang keine Baubewilligung für den Betrieb des Geräts auf der Parzelle Nr. F.________ vorliegt, gilt dieser als formell rechtswidrig. Es ist somit glaubhaft, dass ein in baupolizeilicher Hinsicht rechtswidriger Zustand vorliegt.