wo in den Sektoren A und B die Wohnnutzung mit Lärm-Empfindlichkeitsstufe (ES) II vorgesehen ist,10 während in der Landwirtschaftszone die ES III gilt.11 Der Sektor B liegt südwestlich in einem Abstand von rund 60 m, der Sektor A in einem Abstand von rund 170 m zur Parzelle Nr. F.________, wobei die streitige Knallschreckanlage nahe der südwestlichen Grenze der Parzelle Nr. F.________ steht und nach Norden ausgerichtet ist (vgl. Anhang zur angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2024).