Die streitige Knallschreckanlage verursacht Geräusche mit Schreckwirkung. Ihr Betrieb hat somit Auswirkungen, die die Umwelt beeinträchtigen; darin liegt ihr eigentlicher Zweck. Der Betrieb der Knallschreckanlage könnte zudem Auswirkungen auf die Nutzungsordnung haben. Die Parzelle Nr. F.________ grenzt südwest- und südostseitig an das Naturschutzgebiet «A.________», in dem jede Störung oder Beeinträchtigung der Tierwelt im Grundsatz untersagt ist9. Zudem liegt sie in der Nähe der Überbauungsordnung B.________ wo in den Sektoren A und B die Wohnnutzung mit Lärm-Empfindlichkeitsstufe (ES) II vorgesehen ist,10 während in der Landwirtschaftszone die ES III gilt.11