c) Da es sich beim vorsorglichen Benützungsverbot um eine vorsorgliche Massnahme handelt, genügt zu deren Erlass, dass aufgrund einer summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit der Bautätigkeit als wahrscheinlich (glaubhaft) erscheint. Es sind diesbezüglich keine abschliessenden Feststellungen zu treffen (vgl. Erwägung 1b). Ein schlüssiger Beweis ist erst erforderlich, wenn im Falle eines Bauabschlags im nachträglichen Baubewilligungsverfahren abschliessend über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu entscheiden ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG).7