b BauG so zu verstehen, dass die Wiederherstellungsverfügung dahinfällt. Da vorliegend das Benützungsverbot als dauerhafte Massnahme gedacht war, um den rechtmässige Zustand wiederherzustellen, bestanden Zweifel, ob es infolge der Einreichung des nachträglichen Baugesuchs allenfalls dahingefallen war.