Die Gemeinde hat hier mit der Verfügung vom 3. Juni 2024 die Entfernung der Tiervergrämungsanlage angeordnet und ein Benützungsverbot für diese ausgesprochen. In derselben Verfügung hat sie auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuches hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass nach Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG die Wiederherstellungsverfügung aufgeschoben wird, wenn der Pflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein nachträgliches Baugesuch einreicht. Gemäss ständiger Praxis des Rechtsamtes ist das Aufschieben der Wiederherstellungsverfügung nach Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG so zu verstehen, dass die Wiederherstellungsverfügung dahinfällt.