In gewissen Situationen kann ein vorsorglich erlassenes Benützungsverbot genügen, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Eine eigentliche Wiederherstellungsverfügung gemäss Art. 46 Abs. 2 BauG ist dann entbehrlich.6 In einem solchen Fall bleibt das vorsorglich angeordnete Benützungsverbot dauerhaft wirksam.