2/9 BVD 120/2024/29 ist in der Regel die Grundeigentümerschaft.4 Am vorliegenden Verfahren ist daher nebst dem Beschwerdeführer auch der Grundeigentümer beteiligt worden. b) Einstellungsverfügungen und vorsorgliche Benützungsverbote sind sofort vollstreckbar (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 BauG). Sie bleiben grundsätzlich wirksam, bis die Wiederherstellungsverfügung oder eine nachträgliche Baubewilligung ergangen und in Rechtskraft erwachsen sind.5