a) Erhält die Baupolizeibehörde Hinweise auf wesentliche baurechtswidrige Tatbestände, muss sie prüfen, ob ein unrechtmässiger Zustand besteht und ob im Sinne von Art. 46 BauG die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen ist.3 Dieses baupolizeiliche Wiederherstellungsverfahren wird in der Regel mit der Anordnung der sofortigen Einstellung der baurechtswidrigen Arbeiten eingeleitet. Sind diese Arbeiten bereits abgeschlossen, ist bezüglich der rechtswidrig erstellten Bauten oder Anlagen ein vorsorgliches Benützungsverbot zu erlassen, wenn es die Verhältnisse erfordern. Das Benützungsverbot richtet sich gegen den Störer.