Im Verfahren betreffend Erlass des Benützungsverbots hatte die Gemeinde die Baubewilligungspflicht nur summarisch zu beurteilen (vgl. Erwägung 2c). Im Beschwerdeverfahren kann der Streitgegenstand gegenüber der Verfügung der Vorinstanz (Anfechtungsobjekt) nicht erweitert werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann daher keine abschliessende Feststellung über die Baubewilligungspflicht bzw. Baubewilligungsfreiheit der streitigen Tiervergrämungsanlage verlangt werden. Auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. 2. Benützungsverbot