3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde hält mit Stellungnahme vom 19. Juni 2024 an der angefochtenen Verfügung fest. Der Beschwerdeführer hält seinerseits mit Schlussbemerkungen vom 21. Juni 2024 an der Beschwerde fest. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen