Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2024/29 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 27. Juni 2024 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und Herrn D.________ von Amtes wegen am Verfahren Beteiligter sowie Baupolizeibehörde der Gemeinde Gampelen, Oberdorfstrasse 14, 3236 Gampelen betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Gampelen vom 12. Juni 2024 (Tiervergrämungsanlage) I. Sachverhalt 1. Die Parzelle Gampelen Grundbuchblatt Nr. F.________ liegt in der Landwirtschaftszone. Eigentümer ist der von Amtes wegen Beteiligte. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet die Parzelle als Pächter. Er hat dort mehrere Hektaren Krautstiele gepflanzt, die Ende Juni bis Anfang Juli 2024 zur Ernte anstehen. Die Bepflanzung wurde wiederholt von Wildschweinen heimgesucht, die erhebliche Schäden anrichteten. Auch nach Erstellung eines Zauns und Verwendung geruchlicher Vergrämungsmittel hielten die Wildschweinschäden an. In der Folge stellte der Beschwerdeführer eine Knallschreckanlage auf und nahm diese in Betrieb. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 forderte die Gemeinde Gampelen den Beschwerdeführer auf, die Tiervergrämungsanlage sofort zu entfernen und nicht mehr aufzustellen und in Betrieb zu nehmen, solange dafür keine Baubewilligung vorliege. Am 4. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Baugesuch für die Anlage ein und nahm diese wieder in Betrieb. Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 sprach die Gemeinde Gampelen ein Benützungsverbot für die Tiervergrämungsanlage aus. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, diese unverzüglich ausser Betrieb zu nehmen. Die Gemeinde eröffnete diese Verfügung auch dem Grundeigentümer. 1/9 BVD 120/2024/29 2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 14. Juni 2024 bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) Beschwerde ein. Er beantragt die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und die Feststellung, dass die streitige Tiervergrämungsanlage baubewil- ligungsfrei sei. Zudem stellt er den Antrag, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde hält mit Stellungnahme vom 19. Juni 2024 an der angefochtenen Verfügung fest. Der Beschwerdeführer hält seinerseits mit Schlussbemer- kungen vom 21. Juni 2024 an der Beschwerde fest. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Benützungsverbot gemäss Art. 46 Abs. 1 BauG2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröff- nung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. b) Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die Feststellung, dass die streitige Tierver- grämungsanlage baubewilligungsfrei sei. Im Verfahren betreffend Erlass des Benützungsverbots hatte die Gemeinde die Baubewilligungs- pflicht nur summarisch zu beurteilen (vgl. Erwägung 2c). Im Beschwerdeverfahren kann der Streit- gegenstand gegenüber der Verfügung der Vorinstanz (Anfechtungsobjekt) nicht erweitert werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann daher keine abschliessende Feststellung über die Baubewilligungspflicht bzw. Baubewilligungsfreiheit der streitigen Tiervergrämungsanlage ver- langt werden. Auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. 2. Benützungsverbot a) Erhält die Baupolizeibehörde Hinweise auf wesentliche baurechtswidrige Tatbestände, muss sie prüfen, ob ein unrechtmässiger Zustand besteht und ob im Sinne von Art. 46 BauG die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen ist.3 Dieses baupolizeiliche Wieder- herstellungsverfahren wird in der Regel mit der Anordnung der sofortigen Einstellung der bau- rechtswidrigen Arbeiten eingeleitet. Sind diese Arbeiten bereits abgeschlossen, ist bezüglich der rechtswidrig erstellten Bauten oder Anlagen ein vorsorgliches Benützungsverbot zu erlassen, wenn es die Verhältnisse erfordern. Das Benützungsverbot richtet sich gegen den Störer. Als Stö- rer gelten zum einen die Person, die die Baurechtswidrigkeit selbst verursacht (sogenannter Ver- haltensstörer) zu anderen aber auch die Person, die über die Sache, welche den ordnungswidri- gen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (sogenannter Zustandsstörer); das 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 2 2/9 BVD 120/2024/29 ist in der Regel die Grundeigentümerschaft.4 Am vorliegenden Verfahren ist daher nebst dem Be- schwerdeführer auch der Grundeigentümer beteiligt worden. b) Einstellungsverfügungen und vorsorgliche Benützungsverbote sind sofort vollstreckbar (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 BauG). Sie bleiben grundsätzlich wirksam, bis die Wiederherstellungsver- fügung oder eine nachträgliche Baubewilligung ergangen und in Rechtskraft erwachsen sind.5 In gewissen Situationen kann ein vorsorglich erlassenes Benützungsverbot genügen, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Eine eigentliche Wiederherstellungsverfügung gemäss Art. 46 Abs. 2 BauG ist dann entbehrlich.6 In einem solchen Fall bleibt das vorsorglich angeordnete Benützungsverbot dauerhaft wirksam. Die Gemeinde hat hier mit der Verfügung vom 3. Juni 2024 die Entfernung der Tiervergrämungs- anlage angeordnet und ein Benützungsverbot für diese ausgesprochen. In derselben Verfügung hat sie auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuches hingewiesen und darauf aufmerk- sam gemacht, dass nach Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG die Wiederherstellungsverfügung aufgescho- ben wird, wenn der Pflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein nachträgliches Baugesuch einreicht. Gemäss ständiger Praxis des Rechtsamtes ist das Aufschieben der Wiederherstellungs- verfügung nach Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG so zu verstehen, dass die Wiederherstellungsverfü- gung dahinfällt. Da vorliegend das Benützungsverbot als dauerhafte Massnahme gedacht war, um den rechtmässige Zustand wiederherzustellen, bestanden Zweifel, ob es infolge der Einrei- chung des nachträglichen Baugesuchs allenfalls dahingefallen war. Während der Dauer des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens bleibt noch in der Schwebe, ob die streitige Anlage bewilligt werden kann oder ob sie materiell rechtswidrig ist und dauerhaft entfernt und ausser Betrieb genommen werden muss. Falls das vorsorgliche Benützungsverbot nicht ohnehin weiter wirksam war, war es jedenfalls möglich, ein solches erneut anzuordnen. Das hat die Gemeinde mit der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2024 getan. c) Da es sich beim vorsorglichen Benützungsverbot um eine vorsorgliche Massnahme handelt, genügt zu deren Erlass, dass aufgrund einer summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit der Bautätigkeit als wahrscheinlich (glaubhaft) erscheint. Es sind diesbezüglich keine abschliessen- den Feststellungen zu treffen (vgl. Erwägung 1b). Ein schlüssiger Beweis ist erst erforderlich, wenn im Falle eines Bauabschlags im nachträglichen Baubewilligungsverfahren abschliessend über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu entscheiden ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG).7 d) Nach Art. 1a Abs. 1 BauG sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bau- ten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äus- serlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen, baube- willigungspflichtig. Ausserhalb der Bauzone sind auch kleinere Vorhaben baubewilligungspflichtig, sobald sie geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen oder die Umwelt zu beeinträchti- gen (Art. 7 Abs. 1 und 2 BewD8). Baubewilligungspflichtig sind zudem u.a. Vorhaben, die ein Na- turschutzgebiet betreffen, wenn das entsprechende Schutzinteresse tangiert ist (Art. 7 Abs. 2 BewD). 4 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 12 5 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 4 6 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 7b 7 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 6b und 7a 8 Dekret über das Baubewilligungsverfahren vom 22. März 1994 (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 3/9 BVD 120/2024/29 Die streitige Knallschreckanlage verursacht Geräusche mit Schreckwirkung. Ihr Betrieb hat somit Auswirkungen, die die Umwelt beeinträchtigen; darin liegt ihr eigentlicher Zweck. Der Betrieb der Knallschreckanlage könnte zudem Auswirkungen auf die Nutzungsordnung haben. Die Parzelle Nr. F.________ grenzt südwest- und südostseitig an das Naturschutzgebiet «A.________», in dem jede Störung oder Beeinträchtigung der Tierwelt im Grundsatz untersagt ist9. Zudem liegt sie in der Nähe der Überbauungsordnung B.________ wo in den Sektoren A und B die Wohnnutzung mit Lärm-Empfindlichkeitsstufe (ES) II vorgesehen ist,10 während in der Landwirtschaftszone die ES III gilt.11 Der Sektor B liegt südwestlich in einem Abstand von rund 60 m, der Sektor A in einem Abstand von rund 170 m zur Parzelle Nr. F.________, wobei die streitige Knallschreckanlage nahe der südwestlichen Grenze der Parzelle Nr. F.________ steht und nach Norden ausgerichtet ist (vgl. Anhang zur angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2024). Aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Umwelt und die Nutzungsordnung ist die Anlage gemäss summarischer Beurteilung baubewilligungspflichtig gemäss Art. 1a Abs. 1 BauG und Art. 7 Abs. 1 und 2 BewD. Da bislang keine Baubewilligung für den Betrieb des Geräts auf der Parzelle Nr. F.________ vorliegt, gilt dieser als formell rechtswidrig. Es ist somit glaubhaft, dass ein in baupolizeilicher Hinsicht rechtswidriger Zustand vorliegt. e) Die Gemeinde hatte daher ein Benützungsverbot anzuordnen, sofern die Verhältnisse dies erforderten (Art. 46 Abs. 1 BauG). Die zuständige Behörde geniesst dabei einen gewissen Beur- teilungsspielraum; sie hat zu prüfen, ob die Anordnung eines Benützungsverbots unter den kon- kreten Umständen verhältnismässig ist. Verhältnismässig ist eine Anordnung, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, wenn sie nicht weiter geht, als zur Herstellung des recht- mässigen Zustands nötig ist und wenn die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünfti- gen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.12 f) Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss, dass ein Benützungsverbot für die Knall- schreckanlage erforderlich bzw. verhältnismässig ist. Er führt aus, alle anderen Massnahmen zur Verhinderung von Wildschweinschäden hätten fehlgeschlagen. Die Wildschweine hätten sich we- der durch Zäune noch geruchliche Vergrämungsmittel von den Krautstielen des Beschwerdefüh- rers abhalten lassen. Auch das regulierende Eingreifen des Wildhüters habe nichts genützt. Ende Mai habe ihm das Jagdinspektorat ermöglicht, eine Knallschreckanlage (sog. Knallfrosch) zu er- stellen. Diese sei auf der tieferen Lautstärkestufe eingestellt und lasse in zeitlichen Abständen von 16-32 Minuten einen Knall zur Verscheuchung der Tiere ab. Gemäss der als Beschwerdebei- lage eingereichten Betriebsanleitung ist dieser Knall bei Einstellung auf der tieferen Lautstärke- stufe in einer Entfernung von 100 m mit einer Lautstärke von ca. 90 dB(A) hörbar. Der Beschwer- deführer erläutert, er habe vor der Anlage Strohballen als Schallschutz installiert; dazu hat er in der Beschwerdebeilage Fotografien eingereicht. Der Beschwerdeführer macht geltend, das nächste Wohnhaus sei mindestens 300 m von der Anlage entfernt. Er gehe davon aus, dass die Knallgeräusche dort unter Einbezug der Strohballen mit höchstens 30-40 dB(A) wahrnehmbar seien. Die Gemeinde sei hinsichtlich der Lärmbelastung von unzutreffenden Annahmen ausge- gangen. Die Knallschreckanlage habe im Gegensatz zu den anderen Massnahmen sofort gewirkt. Es gebe keine andere Massnahme, um der Wildschweinplage Herr zu werden. Er sei auf die strei- tige Knallschreckanlage dringend angewiesen. Die gepflanzten Krautstiele stellten einen erhebli- chen und wichtigen Teil seiner jährlichen Erträge dar. Er habe durch die Wildschweine bereits Schäden von ca. 25'000.– erlitten, wofür er immerhin vom Kanton eine Entschädigung erhalten werde. Nachdem die Bewirtschaftung der Krautstiele viel Zeit in Anspruch genommen habe, sei 9 Gemäss Schutzbeschluss des Regierungsrates vom 14. März 1967 10 Ziff. 5.1 und 5.2 der Überbauungsvorschriften zur Überbauungsordnung B.________ 11 Art. 16 Bau- und Nutzungsreglement der Gemeinde Gampelen vom 18. Juni 2010, vom Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt am 8. April 2011 12 Zaugg/Ludwig, Art. 46 N. 9c 4/9 BVD 120/2024/29 ihm nun daran gelegen, diese an die Endabnehmer liefern zu können. Die Gemeinde habe die gewichtigen privaten, wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers nicht richtig gewürdigt. Es könne auch nicht sein, dass der Kanton Massnahmen zur Tiervergrämung und zum Schutz vor Schäden vorsehe, die Gemeinde diese aber vereitle. Schliesslich falle ins Gewicht, dass der Be- schwerdeführer die Anlage vorläufig nur bis zur Ernte der Krautstiele Ende Juni / Anfang Juli 2024 betreiben wolle. Danach könne in Ruhe abgeklärt werden, was zukünftig gelten solle. g) Der Beschwerdeführer verweist auf ein Merkblatt des Kantons Bern zur Verhinderung von Wildschweinschäden. Gemeint ist wohl das Merkblatt «Prävention von Wildschweinschäden in der Landwirtschaft»13 von Agridea, der Schweizerischen Vereinigung für die Entwicklung der Land- wirtschaft und des ländlichen Raums. Gemäss dem Merkblatt sind Parzellen in der Nähe von Schutzgebieten oder anderen jagdfreien Zonen besonders gefährdet, da sich dort die Wildschweine tagsüber störungsfrei aufhalten kön- nen. In der Nacht könne sie die energiereiche Nahrung auf die Felder locken, sofern diese leicht zugänglich seien. Zu den Präventionsmassnahmen zählten Zäune und Vergrämungsmassnah- men. Allenfalls sei eine Kombination von Massnahmen notwendig. Mit einem fachgerechten Elek- trozaun lasse sich das Risiko von Schäden auf Feldern deutlich verringern. Der Zaun müsse früh genug installiert werden und stabil sowie genügend elektrifiziert sein, damit die Wildschweine lern- ten, ihn zu respektieren. Das Einzäunen einer Kultur bedeute einen finanziellen Mehraufwand sowie zusätzliche Arbeit. Für eine gute Schutzwirkung seien regelmässige Kontrollen (2-5 mal pro Woche) und ein guter Unterhalt des Zauns unabdingbar. Der Zaun müsse über mindestens zwei Litzen verfügen, bei starkem Wildschweindruck über drei Litzen, die in Höhe von 20, 40 und 60 cm vom Boden anzubringen seien. Das Merkblatt illustriert die korrekte Zäunung mit einer Grafik, wobei vermerkt wird: «2 Litzen – nicht empfohlen» und «3 Litzen – empfohlen». Bei den Vergrämungsmassnahmen gibt es geruchliche und akustische Methoden. Bei der geruch- lichen Vergrämung ist die Wirksamkeit gemäss dem Merkblatt der Agridea nicht abschliessend geklärt. Einige Wildschweine liessen sich davon abhalten, andere nicht. Zur akustischen Vergrämung hält das Merkblatt der Agridea fest, Wildschweine hätten ein gutes Gehör und liessen sich durch unterschiedliche Geräusche vertreiben. Sie seien auch sehr lern- fähig und könnten sich innerhalb kurzer Zeit an neue Geräusche gewöhnen. Beispielsweise könne das akustische Vergrämungssystem «Wildschweinschreck» eingesetzt werden. Dabei handle es sich um eine Lautsprecheranlage, die – nebst anderen Geräuschen – Warn- und Alarmrufe von Wildschweinen abspiele. Die diversen Geräusche würden unregelmässig abgespielt, um den Ge- wöhnungseffekt zu verzögern. Das System könne auf einem Holzpfosten montiert werden und sei dank einem eingebauten Lichtsensor nur bei Dunkelheit in Betrieb. Beim vom Beschwerdeführer eingesetzten Gerät «Purivox Triplex V» handelt es sich nicht um eine Lautsprecheranlage, die Geräusche abspielt. Vielmehr handelt es sich um ein mit Propangas betriebenes «Schussgerät» mit einem Schallrohr. Die Elektronikeinheit des «Schussgeräts» löst «Schüsse» – d.h. Knallgeräusche – aus. Die vom Beschwerdeführer als Beschwerdebeilage ein- gereichte Betriebsanleitung warnt davor, dass beim Knall eine Stichflamme und eine Druckwelle aus dem Schallrohr kommt. Der akustische Effekt einer solchen Anlage unterscheidet sich damit grundlegend von Geräuschen, die ein mit Lautsprecher operierendes System wie «Wildschweins- chreck» erzeugt. Während letztere hauptsächlich für Wildschweine alarmierend wirken, erzeugt die Knallschreckanlage eine Schreckreaktion bei allen Lebewesen, insbesondere auch bei Men- schen. 13 Abrufbar unter https://www.weu.be.ch/de/start/themen/jagd-fischerei/jagd-wildtiere/wildtiere/gesuch- wildschadenersatz.html 5/9 BVD 120/2024/29 Knallschreckgeräte wie «Purivox Triplex V» werden im Merkblatt nicht explizit als Möglichkeit ge- nannt. Allgemein wird im Merkblatt zu den akustischen Vergrämungsmethoden festgehalten: «Achtung beim Einsatz auf Feldern in der Nähe vom Wohngebiet – die nächtlichen Geräusche können die gesetzlich vorgegebene Nachtruhe stören». h) Geruchliche und akustische Vergrämungsmassnahmen sind mit Immissionen verbunden, welche die Umwelt (Nachbarschaft, Tierwelt) belasten können. Dies gilt insbesondere für die akus- tische Vergrämung. Emissionen, namentlich durch Lärm, sind im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG14). Als Präventionsmassnahme gegen Wildschweinschäden ist daher in erster Linie ein Elektrozaun gemäss den Empfehlungen im Merkblatt zu erstellen. Bei hohem Wildschwein- druck muss der Zaun über 3 Litzen in 20, 40 und 60 cm Höhe verfügen. Der Zaun muss zudem stabil und gut unterhalten sein. Mit einem solchen Zaun lässt sich gemäss dem Merkblatt das Risiko von Schäden auf Feldern deutlich verringern. Die zusätzliche Verwendung von Vergrämungsmassnahmen ist mit Einwirkungen auf die Umwelt verbunden, die von unterschiedlicher Intensität sein können. Die Störwirkung von akustischen Ver- grämungsmethoden hängt dabei nicht nur von der Lautstärke, sondern auch von der Art des Geräuschs ab. Die Verwendung von Knallschreckgeräuschen unterscheidet sich von anderen akustischen Vergrämungsmethoden dadurch, dass sie für alle Lebewesen, die sie wahrnehmen, eine Schreckreaktion erzeugt. Der Beschwerdeführer hat sich zwar bemüht, die Wahrnehmbarkeit der Knallgeräusche seitens der Nachbarschaft durch entsprechende Einstellung (tiefere Lautstär- kestufe) und Ausrichtung der Knallschreckanlage und durch vor der Anlage aufgestapelte Stroh- ballen zu dämpfen. Solange allerdings die Knallschreckgeräusche noch hörbar sind, vermag dies nichts daran zu ändern, dass die von ihm gewählte Vergrämungsmethode mit Knallgeräuschen bzw. mit allgemeiner Schreckwirkung für die Umwelt besonders belastend ist. Eine weniger be- lastende akustische Vergrämungsmethode im Sinne des Systems «Wildschweinschreck» wäre möglich gewesen. i) Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er mit der streitigen Anlage eine wertvolle und von ihm aufwendig gepflegte landwirtschaftliche Kultur schützen möchte. Der Beschwerdeführer macht zu Recht erhebliche wirtschaftliche Interessen geltend, wobei es nicht nur um seine privaten finanziellen Interessen geht, sondern – da er für Wildschweinschäden eine Entschädigung durch den Kanton beanspruchen kann – auch um öffentliche Interessen. Zum Schutz dieser Interessen ist es nach dem Gesagten nicht zwingend notwendig, ein Knall- schreckgerät einzusetzen. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich gewesen, einen empfehlungs- konform erstellten und unterhalten Elektrozaun mit einer akustischen Vergrämungsmethode im Sinne des Systems «Wildschweinschreck» zu kombinieren, die für die Umwelt weniger belastend ist als ein Knallschreckgerät. Gestützt auf das Merkblatt ist davon auszugehen, dass er damit eine Schutzwirkung gegen Wildschweinschäden hätte erzielen können, die auch im Anbetracht des Werts der Krautstiele und der involvierten privaten und öffentlichen Interessen angemessen war. Mit dieser Vorgehensweise hätte er sein Ziel erreichen können, ohne die Umwelt (Nachbarschaft, Tierwelt) mit Schreckwirkungen zu belasten. Stattdessen hat sich der Beschwerdeführer entschieden, einen (offenbar wenig wirksamen) Zaun mit einer Knallschreckanlage zu kombinieren. Gemäss der vorliegend summarisch vorzunehmen- den Beurteilung wird die daraus resultierende grössere Belastung für Nachbarschaft und Umwelt durch kein entsprechendes privates oder öffentliches Interesse aufgewogen. Entgegen seinen Be- 14 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 6/9 BVD 120/2024/29 hauptungen hat der Beschwerdeführer die Knallschreckanlage nicht als «ultima ratio» eingesetzt, sondern anstelle einer für die Umwelt weniger belastenden, ebenfalls wirksamen akustischen Ver- grämungsmethode.15 Es sprechen somit zwar gewichtige Interessen für den Einsatz von Schutz- und Vergrämungs- massnahmen, nicht jedoch für die konkret in Frage stehende Art der Vergrämung mittels Knall- schreckgeräuschen. j) Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass die von ihm gewählte Präventionsmethode vom Wildhüter und vom Jagdinspektorat unterstützt worden sei. Wildhüter und Jagdinspektorat unterstützen und beraten von Wildschäden Betroffene. Das Jagd- inspektorat kann zur Verhütung von Wildschäden kostenlos Schutzmittel abgeben bzw. Beiträge an Präventionsmassnahmen sprechen.16 Die Beratung und Unterstützung seitens von Wildhut und Jagdinspektorat erfolgt ausserhalb und unabhängig von allfälligen baurechtlichen Verfahren. Sie ist nicht mit einer formellen Bewilligung der gewählten Präventionsmethode verbunden. Der Beschwerdeführer durfte daher nicht in guten Treuen annehmen, dass mit der Unterstützung sei- tens Wildhut und Jagdinspektorat die baurechtliche Beurteilung präjudiziert würde. Weder Wildhut noch Jagdinspektorat entscheiden anstelle des betroffenen Bewirtschafters über die von ihm an- gewandten Massnahmen zur Wildschadensprävention. Der Bewirtschafter handelt dabei – auch wenn ihm Schutzmittel zur Verfügung gestellt werden oder er finanzielle Beiträge erhält – in eige- ner Verantwortung. Es war am Beschwerdeführer, die von Wildhut und Jagdinspektorat erhaltene Beratung gestützt auf die eigenen Erfahrungen und Kenntnisse zu würdigen. k) Dem Beschwerdeführer ist daran gelegen, die von ihm installierte Knallschreckanlage bis zur Ernte der Krautstiele, d.h. bis Ende Juni / Anfang Juli 2024 betreiben zu können. Dies ist eine relativ kurze Zeit. Allerdings ist davon auszugehen, dass auch ein kurzzeitiger Betrieb in der Nach- barschaft ein Störungsempfinden auslöst. Der Beschwerdeführer hatte die Anlage zweimal kurz- zeitig zum Schutz der Krautstiele in Betrieb, was jeweils zu Lärmklagen aus der Bevölkerung führte. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift erfolgte die erste Lärmanzeige bereits kurz nach der Installation der Anlage. Nach der erneuten Inbetrieb- nahme am 4. Juni 2024 kam es zu schriftlichen Lärmanzeigen vom 7. und 10. Juni 2024.17 Damit sprechen trotz der kurzen verbleibenden Zeit bis zur Krautstielernte gewichtige Gründe dafür, ein Benützungsverbot als erforderlich zu betrachten. Wie in Erwägung 2i ausgeführt wurde, ist die streitige Knallschreckanlage für die Verfolgung des gewichtigen öffentlichen und privaten Interes- ses an einer Vermeidung von Wildschweinschäden an der Krautstielkultur des Beschwerdeführers nicht unbedingt nötig; der Schaden könnte auch mit anderen Präventionsmethoden vermieden werden. Das Interesse des Beschwerdeführers am Weiterbetrieb der streitigen Anlage ist daher zu relativieren und rechtfertigt die Aufhebung des Benützungsverbots nicht. In der kurzen verblei- benden Zeit bis zur Krautstielernte Ende Juni / Anfang Juli 2024 ist ein Umschwenken auf eine andere akustische Vergrämungsmethode zwar vielleicht nicht mehr möglich. Der Beschwerdefüh- rer hat diese ungünstige Situation jedoch mit seiner früheren Entscheidung für eine besonders belastende akustische Vergrämungsmethode mitverursacht. Dem Beschwerdeführer verbleibt im- merin die Möglichkeit der sorgfältigen und gut unterhaltenen Umzäunung, womit gemäss dem Merkblatt das Schadensrisiko deutlich verringert werden kann. 15 Vgl. auch den von der Gemeinde als Beilage 1 zur Stellungnahme vom 19. Juni 2024 eingereichte Bericht «Lärmim- missionen durch Vogelschreck oder sonstigen Tiervergrämungsanlagen» der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei Bern, S. 4 unten 16 Art. 1 Abs. 2 Verordnung über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden vom 22. November 1995 (Wild- schadenverordnung, WSV; BSG 922.51); vgl. auch Wegleitung Wildschadenersatz, abrufbar unter https://www.weu.be.ch/de/start/themen/jagd-fischerei/jagd-wildtiere/wildtiere/gesuch-wildschadenersatz.html 17 Vorakten pag. 17 und 18 7/9 BVD 120/2024/29 Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde ein Benützungsverbot als erforderlich betrachtete. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen und das Benützungsverbot ist zu bestätigen. l) Beim Benützungsverbot handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme. Wie erwähnt, erfolgt die Beurteilung summarisch aufgrund der Akten und der verfügbaren Informationen. Eine vertiefte Abklärung des Ausmasses der Beeinträchtigung und die abschliessende Beurteilung der bau- und lärmrechtlichen Zulässigkeit – allenfalls mit Nebenbestimmungen bspw. hinsichtlich Plat- zierung, Ausrichtung, Betriebszeiten, Frequenz o.ä. – hat im Baubewilligungsverfahren zu erfol- gen. Sie wird mit der summarischen Beurteilung im vorliegenden Entscheid nicht vorweggenom- men. 3. Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Das Beschwerdeverfahren wird mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlossen. Damit erübrigt es sich, über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu befinden. Dieses Gesuch wird mit der Fällung des vorliegenden Entscheids gegenstandslos. Das diesbe- zügliche Verfahren ist abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG18). 4. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV19). b) Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). 18 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 19 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 8/9 BVD 120/2024/29 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Gemeinde Gampelen vom 12. Juni 2024 wird bestätigt. 2. Das Verfahren betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufer- legt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwach- sen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, vorab per E-Mail sowie eingeschrieben - Herrn D.________, vorab per E-Mail sowie eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Gampelen, vorab per E-Mail sowie eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Seeland, per E-Mail, zur Kenntnis - Jagdinspektorat, per E-Mail, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 4 Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 9/9