a BauG als Nachbar betroffen, weshalb er lediglich ein Recht auf Auskunft über die Erledigung seiner Anzeige (Art. 101 Abs. 2 VRPG), nicht aber auf eine Beteiligung am Baupolizeiverfahren als Partei hatte. Mangels materieller Beschwer fehlt ihm daher auch die Beschwerdelegitimation. Auf seine Beschwerde kann folglich nicht eingetreten werden. 3. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV11).