Auch aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom 18. August 1978 ergibt sich kein Anspruch des Beschwerdeführers, sich als Partei am Baupolizeiverfahren oder am Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Allfällige Rechte, die dem Beschwerdeführer daraus zustehen, wären auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Es ist somit weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer vom umstrittenen Kiesplatz bzw. seiner Nutzung als Parkplatz unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen und in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen sein soll. Der Beschwerdeführer ist nicht im Sinn von Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG als Nachbar betroffen,