Die Baubewilligungsbehörde nahm diese Rechtsverwahrung als integrierenden Bestandteil in die Baubewilligung vom 21. Januar 1985 auf.10 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist eine der Bedingungen nicht eingehalten, weshalb er sich befugt sieht, dem Recht zum Durchbruch zu verhelfen. Damit beruft er sich allerdings auf das allgemeine öffentliche Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts. Das vermag gerade kein eigenes schutzwürdiges Interesse und damit keine Beschwerdeberechtigung zu begründen. Auch aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom 18. August 1978 ergibt sich kein Anspruch des Beschwerdeführers, sich als Partei am Baupolizeiverfahren oder am Beschwerdeverfahren zu beteiligen.