Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation im Wesentlichen damit, dass er seinerzeit Mitunterzeichner einer Einsprache gegen das Bauvorhaben der Baugesellschaft H.________ für den Neubau von 14 Reiheneinfamilienhäuser mit 14 Autounterständen auf der (damaligen) Parzelle Köniz Grundbuchblatt Nr. O.________ war. Diese Einsprache wurde mit Schreiben vom 25. November 1984 unter vier Bedingungen in eine Rechtsverwahrung umgewandelt. Die Baubewilligungsbehörde nahm diese Rechtsverwahrung als integrierenden Bestandteil in die Baubewilligung vom 21. Januar 1985 auf.10