Letztere teilt den K.________weg in einen östlichen und einen westlichen Teil. Selbst wenn der Kiesplatz unrechtmässig als Parkplatz genutzt werden sollte, ist es bei diesen Gegebenheiten unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer von Lärmimmissionen oder anderen nachteiligen Auswirkungen dieser Nutzung unmittelbar betroffen ist. Das macht er auch gar nicht geltend. Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation im Wesentlichen damit, dass er seinerzeit Mitunterzeichner einer Einsprache gegen das Bauvorhaben der Baugesellschaft H.________ für den Neubau von 14 Reiheneinfamilienhäuser mit 14 Autounterständen auf der (damaligen) Parzelle Köniz Grundbuchblatt Nr. O.________ war.